Die vertikale Preisbindung beschreibt die Beschränkung der Möglichkeit des Abnehmers, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen. Zur Frage, ob das kartellrechtliche Verbot einer vertikalen Preisbindung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung per se gilt, oder abhängig von der tatsächlichen Auswirkung zu beurteilen ist, liegt aktuelle Judikatur aus Deutschland vor. Diese jüngste Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs hat diese Grundsatzfrage aber überraschenderweise offen gelassen; dafür hat der BGH aber selbst die Spürbarkeit geprüft und bejaht. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, welche kartellrechtliche Beurteilung bei der Vereinbarung einer vertikalen Preisbindung künftig zu erwarten ist – mit oder ohne Prüfung des Spürbarkeitskriteriums.