§ 17 Abs 1 KartG, § 29 KartG
§ 17 Abs 1 KartG:
Ein Zusammenschluss in Form eines Unternehmens-, Rechts- oder Anteilserwerbs wird schon dann „durchgeführt“, wenn der Zusammenschlusstatbestand so weit verwirklicht ist, dass er dem Erwerber die Möglichkeit der wirtschaftlichen Einflussnahme eröffnet; auf den Zeitpunkt der ersten tatsächlichen Einflussnahme kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an.