§ 23 Abs 1 AngG, § 7 Abs 3 PatG, § 8 Abs 1 PatG
Auch regelmäßige Vergütungen für Diensterfindungen, die ein nicht zur Erfindungstätigkeit angestellter und damit auch vorwiegend beschäftigter Arbeitnehmer bezogen hat, sind in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung gem § 23 Abs 1 AngG einzubeziehen.