§ 14 Abs 4 AVRAG, § 16 AVRAG
Die Sonderregelung zur Berechnung des Abfertigungsanspruches bei Altersteilzeit in § 14 Abs 4 AVRAG ist relativ zwingend. Eine Vereinbarung, wonach Abfertigungsansprüche nur nach dem jeweiligen Teilzeitentgelt und nicht nach einer Durchschnittsberechnung aller maßgeblichen Dienstjahre berechnet werden, ist unwirksam.