§ 1153 ABGB, § 6 Abs 1 AngG, § 101 ArbVG
Bei der Ermittlung des Inhalts der Arbeitspflicht kann besonders bei Berufen, die stark von der technischen Entwicklung abhängen, nicht allein die Handhabung der Technik bei Abschluss des Vertrages maßgebend sein.
Eine nur geringfügige Änderung des bisher ausgeübten Tätigkeitsbereiches begründet keine Versetzung iSd § 101 ArbVG.