§ 27 Z 1 AngG, § 27 Z 3 AngG
Der Begriff des Geschäftszweiges des Arbeitgebers ist eng auszulegen. Eine Pharmareferentin für Humanarzneimittel, die stundenweise auch für zwei Tierärzte tätig ist, macht keine Geschäfte im Geschäftszweig ihres Arbeitgebers. Diese Tätigkeit begründet auch nicht den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.