Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung nahezu unerfüllbare Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem aufgestellt, welches das verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ von seiner Strafbarkeit befreien soll. Dies hat mittlerweile den Gesetzgeber auf den Plan gerufen, der sich in den Materialien zur jüngsten VStG-Novelle zu einer Stärkung von Qualitätssicherungssystemen bekennt. Vor diesem Hintergrund werden im vorliegenden Beitrag die inhaltlichen Anforderungen an ein Kontrollsystem systematisch herausgearbeitet sowie aufgezeigt, wie dieses System (derzeit noch) im Verwaltungsstrafverfahren darzulegen ist.