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Keine Auflösung der stillen Gesellschaft, wenn bei Tod des stillen Gesellschafters dessen Nachlass gemäß § 154 AußStrG den Gläubigern an Zahlungs statt überlassen wurde

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2017/147wbl 2017, 469 Heft 8 v. 1.8.2017

§ 154 AußStrG, § 184 Abs 2 UGB, § 185 Abs 1 UGB

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