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Keine erhebliche Rechtsfrage bei Fehlen einer Rechtsprechung zum anzuwendenden ausländischen Sachrecht

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2017/148wbl 2017, 469 Heft 8 v. 1.8.2017

§ 502 Abs 1 ZPO

Dem OGH kommt im Bereich des ausländischen Rechts keine Leitfunktion zu. Der Mangel einer Rechtsprechung des OGH zum anzuwendenden ausländischen Sachrecht (hier: zur Gesellschafterhaftung nach deutschem GmbH-Recht) begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

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