§ 502 Abs 1 ZPO
Dem OGH kommt im Bereich des ausländischen Rechts keine Leitfunktion zu. Der Mangel einer Rechtsprechung des OGH zum anzuwendenden ausländischen Sachrecht (hier: zur Gesellschafterhaftung nach deutschem GmbH-Recht) begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.