Der Beitrag behandelt das Verhältnis von Beseitigung und Schadenersatz im Lauterkeits- und Markenrecht. Geprüft wird, ob der Anspruch auf Beseitigung davon abhängt, dass der Kläger davon etwas hat und ob schon ein potentieller Rechtsverstoß genügt, ferner, ob sich die § 52 MSchG zugrunde liegenden Wertungen nach § 15 UWG transferieren lassen. Diese Frage ist zu verneinen.