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Zur Werbung für ausländische zahnärztliche Dienstleistungen

RechtsprechungWettbewerbs- und Urheberrechtwbl 2017/131wbl 2017, 418 Heft 7 v. 1.7.2017

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), § 13 KAKuG, WerbeRL der österr Zahnärztekammer, § 14 UWG

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG):
Die Werbebeschränkungen des KAKuG gelten auch für ausländische Krankenanstalten, die auf dem inländischen Markt tätig werden.

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