§ 879 Abs 1 ABGB, § 7 Abs 1 IESG
Im IESG-rechtlichen Verfahren besteht keine Bindungswirkung an ein rechtskräftiges Urteil, das die Verjährung einer Forderung des Arbeitnehmers wegen einer Stundungsvereinbarung oder eines Anerkenntnisses des Arbeitgebers verneint hat.