§ 15i MuttSchG, § 15j MuttSchG, § 15n MuttSchG
Ob die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung als Elternteilzeit zu bewerten ist, hängt vom erkennbaren Zweck der Kinderbetreuung ab. Liegt dieser Zweck vor, können auch bloß mündlich gestellte Begehren nach Teilzeitbeschäftigung – trotz des Schriftlichkeitsgebotes in § 15j MuttSchG – den Kündigungsschutz bewirken.