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Ersatzkarenz und Elternteilzeit

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2017/125wbl 2017, 404 Heft 7 v. 1.7.2017

§ 15h MuttschG, § 15k MuttschG, § 15m Abs 1 MuttschG

Kommt zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber keine Einigung über eine begehrte Elternteilzeitbeschäftigung zu Stande, kann die Arbeitnehmerin binnen einer Woche bekannt geben, dass sie an Stelle der Teilzeit (Ersatz-)Karenz in Anspruch nimmt. Eine solche Erklärung bewirkt keinen Verlust ihres Anspruches auf Elternteilzeitbeschäftigung.

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