§ 15h MuttschG, § 15k MuttschG, § 15m Abs 1 MuttschG
Kommt zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber keine Einigung über eine begehrte Elternteilzeitbeschäftigung zu Stande, kann die Arbeitnehmerin binnen einer Woche bekannt geben, dass sie an Stelle der Teilzeit (Ersatz-)Karenz in Anspruch nimmt. Eine solche Erklärung bewirkt keinen Verlust ihres Anspruches auf Elternteilzeitbeschäftigung.