§ 283 Abs 3 UGB, § 285 Abs 1 UGB
Trotz eines Schuldenregulierungsverfahrens eines vertretungsbefugten Organs kann dieses weiterhin durch Zwangsstrafverfügungen zur Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft verhalten werden.
§ 283 Abs 3 UGB, § 285 Abs 1 UGB
Trotz eines Schuldenregulierungsverfahrens eines vertretungsbefugten Organs kann dieses weiterhin durch Zwangsstrafverfügungen zur Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft verhalten werden.