Die bis Ende 2016 umzusetzende Kartellschadenersatzrichtlinie normiert ua ein absolutes Offenlegungsverbot für Kronzeugenerklärungen. Diese starre Regelung scheint in Widerspruch zu der bisherigen Rsp des EuGH zu stehen und – unter Rückgriff auf die Auslegung des Effektivitätsgebots – auch im Verdacht der Primärrechtswidrigkeit. Dabei ergibt sich bei genauerer Betrachtung der Begrifflichkeiten, dass tatsächlich nicht alle in Ö denkbaren Kronzeugenerklärungen unter das Offenlegungsverbot fallen, sondern etwa Kronzeugenerklärungen über vertikale Absprachen nicht umfasst sind. Unter Zusammenschau der übrigen Bestimmungen der RL lässt sich zudem konstatieren, dass das kategorische Offenlegungsverbot praktisch weniger problematisch ist als zu erwarten und etwa die normierten Vermutungsregelungen wesentliche Erleichterungen für Schadenersatzkläger bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche bieten.