Dass ein Aktionär, der zumindest über eine wesentliche Beteiligung verfügt, „seinen“ Interessenvertreter im Aufsichtsrat hat, entspricht der längst geübten Praxis. Diese Tatsache führt jedoch für das Aufsichtsratsmitglied häufig zu einer Kollision zwischen dem von ihm zu wahrenden Gesellschaftsinteresse und dem Interesse des einflussreichen Aktionärs. Der vorliegende Beitrag versucht das aufgezeigte Spannungsverhältnis unter Berücksichtigung der aktienrechtlichen Kompetenzordnung auszuloten.