§ 125 Abs 2 UGB
Zur Annahme einer Willenserklärung, die sich gegen eine Offene Gesellschaft richtet, ist jedenfalls jeder Gesellschafter (der nicht im Gesellschaftsvertrag von der Gesamtvertretung ausgeschlossen wurde) für sich allein passiv vertretungsbefugt (§ 125 Abs 2 letzter Satz UGB).