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Zur passiven Vertretungsbefugnis

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2016/177wbl 2016, 523 Heft 9 v. 1.9.2016

§ 125 Abs 2 UGB

Zur Annahme einer Willenserklärung, die sich gegen eine Offene Gesellschaft richtet, ist jedenfalls jeder Gesellschafter (der nicht im Gesellschaftsvertrag von der Gesamtvertretung ausgeschlossen wurde) für sich allein passiv vertretungsbefugt (§ 125 Abs 2 letzter Satz UGB).

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