§ 82 GmbHG, § 83 GmbHG
Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale; entscheidend ist das Vorliegen eines objektiven Missverhältnisses zwischen der vom Gesellschafter erbrachten Leistung und der bezogenen Gegenleistung.