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Zur Bucheinsicht

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2016/175wbl 2016, 522 Heft 9 v. 1.9.2016

§ 22 GmbHG

Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises begründet ein ausreichendes Informationsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters, das ihm ein Einsichtsrecht gibt.

Das Recht auf Bucheinsicht kann nicht nur ein einziges Mal ausgeübt werden und der bloße Umstand, dass einem Gesellschafter früher einmal Einsicht gewährt wurde, macht ein Einsichtsbegehren in der Folge nicht rechtsmissbräuchlich.

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