§ 120 Abs 1 ArbVG, § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG
Untreue im Dienst ist ein vorsätzlicher, pflichtwidriger Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers, der diesem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer einer Kündigungsfrist unzumutbar macht.