§ 27 Z 1 AngG
Eine bloß einmalige Äußerung des Arbeitnehmers gegenüber einem ehemaligen Arbeitskollegen, wonach das Unternehmen in Kombination mit der Geschäftsführerin an die Wand gefahren werde, bildet noch keinen Entlassungsgrund, wenn der Arbeitnehmer viele Jahre im Unternehmen beschäftigt war und zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat.