§ 4 Abs 2 ASVG, § 539a ASVG
Bei der Abhaltung von Fitnesstrainerstunden handelt es sich um laufend zu erbringende Dienstleistungen und nicht um Werkverträge zwischen Trainer und Inhaber des Fitnessstudios.
Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung schließen die persönliche Arbeitspflicht nicht aus.