§ 6 Abs 1 BMSVG
Die Beitragsfreiheit des ersten Monats eines Arbeitsverhältnisses greift dann nicht ein, wenn innerhalb von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird. Die Beitragspflicht entsteht dann bereits mit dem ersten Tag dieses zweiten Arbeitsverhältnisses und zwar unabhängig von der Dauer des ersten und zweiten Arbeitsverhältnisses.