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Unzulässige Veröffentlichung von Bildnissen in Massenmedium

RechtsprechungWettbewerbs- und Urheberrechtwbl 2016/137wbl 2016, 413 Heft 7 v. 1.7.2016

§ 78 UrhG

Der Schutz des § 78 UrhG greift insb dann ein, wenn der Abgebildete ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildnisses hat. Schutzgegenstand dieser Bestimmung ist nicht die Abbildung an sich, sondern die damit verbundenen Interessen des Abgebildeten.

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