§ 1152 ABGB, § 1431 ABGB
Werden Bezüge irrtümlich angewiesen, obwohl sie nicht oder nicht in diesem Umfang gebühren, können sie vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Die Rückforderung ist im Falle eines redlichen Verbrauches ausgeschlossen. Die Beweislast für die Unredlichkeit liegt beim rückfordernden Arbeitgeber.