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§ 163b StGB: Das neue Bilanzstrafrecht läuft bei Prüfungsgesellschaften ins Leere!

Aufsätzeo. Univ.-Prof. Dr. Martin Karollus , Ass.-Prof. Dr. Thomas Wolkerstorferwbl 2016, 132 Heft 3 v. 1.3.2016

Nach dem neuen § 163b StGB sind bestimmte Prüfer von Verbänden strafbar, wenn sie eine der in dieser Vorschrift angeführten Tathandlungen – wie etwa die Erteilung eines unvertretbar unrichtigen Bestätigungsvermerks – setzen. Wenn als Prüfer – wie in der Praxis üblich – nicht eine natürliche Person, sondern eine Prüfungsgesellschaft bestellt wird, besteht aufgrund eines Versehens des Gesetzgebers eine empfindliche Strafbarkeitslücke, die sich mit den Mitteln der Auslegung nicht beseitigen lässt.

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