§ 6 Abs 1a BEinstG, § 7a BEinstG, § 7b BEinstG, § 7c BEinstG, § 7d BEinstG, § 7e BEinstG, Art 5, 6 Richtlinie 2000/78/EG
Wird der Zugang zum Intranet des Arbeitgebers allen extern beschäftigten Arbeitnehmern verweigert, liegt keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung eines davon auch betroffenen Behinderten.