§ 3 Abs 1 ArbVG
Legt ein Kollektivvertrag das Mindestentgelt in Euro-Beträgen fest, so ist das als Geldzahlungsgebot zu verstehen. Eine Anrechnung von Sachbezügen kommt ohne Rücksicht auf deren Günstigkeit nicht in Betracht. Nur der Kollektivvertrag selbst kann diesbezüglich etwas anderes vorsehen.