Art 15 FusionsRL 78/855/EWG , § 15 Abs 5 SpaltG, Art 13 SpaltungsRL 82/891/EWG
§ 15 Abs 5 SpaltG ist durch richtlinienkonforme Interpretation und zur Vermeidung von systematischen Widersprüchen dahingehend zu reduzieren, dass – im Fall von Wertpapieren iSv Art 13 der SpaltungsRL – im Rahmen der Spaltung jedenfalls kein Kündigungsrecht des Emittenten besteht; die Gewährung gleichwertiger Rechte hat Vorrang.