§ 226 Abs 3 AktG
Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ermöglicht keine Beendigung von Nachranganleihen; vielmehr findet ein umfassender Übergang des Passivvermögens auf die übernehmende Gesellschaft statt.
Im Anleihevertrag kann eine Rechtswahl getroffen werden, die auch die Arten des Erlöschens des Anleihevertrags erfasst; das hier gewählte deutsche Recht sieht jedoch in § 23 dUmwG keine explizite Beendigungsmöglichkeit von Genussrechten anlässlich einer Verschmelzung vor.