ABGB § 6, ABGB § 7, Satzungserklärung des BAGS-KollV § 1 lit a
Krankenanstalten sind vom Geltungsbereich der Satzungserklärung des BAGS-Kollektivvertrages ausgenommen. Der Begriff „Krankenanstalten“ ist im Sinne des Kranken- und KuranstaltenG auszulegen. Daher unterliegen selbständige Ambulatorien nicht dem BAGS-KollV.