KartG § 39 Abs 2, EMRK Art 6, EMRK Art 47, KartG § 37, KartG § 37a
Auch im Anwendungsbereich nationalen Rechts ist § 39 Abs 2 KartG unanwendbar. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung des KartG durch das KaWeRÄG 2012 gezielt die private Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen fördern wollte.