ASVG § 4 Abs 2, ASVG § 4 Abs 539a
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Beschäftigten erlauben, kann bei Integration in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden.