BAG § 15 Abs 2, BAG § 15 Abs 4
Die Auflösung eines Lehrvertrages bedarf der Schriftform. Ein bloß durch E-Mail erklärter vorzeitiger Austritt durch die Eltern des Lehrlings ist unwirksam.
Eine Nachholung der Austrittserklärung ist dann nicht verspätet, wenn zunächst auch der Arbeitgeber von der Wirksamkeit der Erklärung und von der Auflösung des Lehrvertrages ausgegangen ist. Sobald der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Erklärung erkennt, trifft ihn die Obliegenheit, den Arbeitnehmer zum Dienstantritt aufzufordern. Eine daraufhin erklärte Nachholung der (schriftlichen) Austrittserklärung ist rechtzeitig.