GmbHG § 81, UGB § 128, UGB § 161, IPRG § 12, AktG § 66, dHGB § 172
§ 81 GmbHG steht dem Erwerb aller Geschäftsanteile an einer Komplementär-GmbH österreichischen Rechts durch eine Kommanditgesellschaft deutschen Rechts jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Komplementär-GmbH nicht am Vermögen der Kommanditgesellschaft beteiligt ist, die Geschäftsanteile voll eingezahlt sind und die Kommanditgesellschaft den Kaufpreis aus deren freiem Vermögen leistet.