ASGG § 50 Abs 1, ASGG § 54, KSchG § 28, KSchG § 29, KSchG § 30
Nicht die Zuständigkeitsbestimmungen des ASGG sind lückenhaft, sondern die Regelungen des KSchG über die Verbandsklage sind zu weit gefasst. Sie sind teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden. Die Bundesarbeitskammer ist zu einer Unterlassungsklage nach dem KSchG in Arbeitsrechtssachen deshalb nicht legitimiert.