AngG § 19, AngG § 20, AngG § 29
Das Verbot von sachlich nicht begründeten Kettenarbeitsverträgen dient nur dem Schutz des Arbeitnehmers. Der durch das Verbot Geschützte muss sich aber nicht auf die daraus folgende Ungültigkeit berufen, sondern kann den Fristablauf gegen sich gelten lassen.