AngG § 27 Z 1, GewO 1859 § 82 lit f
Ein Arbeitnehmer darf ärztlichen Anordnungen nicht schwerwiegend und in erheblichem Maß zuwiderhandeln oder die nach der allgemeinen Lebenserfahrung allgemein üblichen Verhaltensweisen im Krankenstand betont und offenkundig verletzen.