FBG § 10, FBG § 24
Selbst eine Firma, die seit fast 30 Jahren unzulässig ist, kann Gegenstand von Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG sein.
Eine Wahlmöglichkeit zwischen Zwangsstrafenverfahren und amtswegiger Löschung besteht nur bei nachträglichen Änderungen der Firma. Bei einer unzulässigen Firma, gleich ob ursprüngliche und nachträgliche Unzulässigkeit vorliegt, bestehen beide Verfahren nebeneinander.