PSG § 9, PSG § 10, PSG § 19, PSG § 33, RpflG § 22, AußStrG § 78 Abs 2
Die Eintragung von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde im Firmenbuch wirkt konstitutiv.
Wird die Stiftungszusatzurkunde vorgelegt, hat das Firmenbuchgericht diese in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Diese Prüfung hat in die Entscheidung über die beantragte Eintragung der Änderung der Stiftungszusatzurkunde einzufließen, sodass bei Gesetzwidrigkeit oder sonstiger Unzulässigkeit der geänderten Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde die Eintragung der Änderung der Stiftungszusatzurkunde abzulehnen ist.