ABGB § 1153, AngG § 6 Abs 1
Ein Angestellter hat aufgrund der Treuepflicht Stillschweigen über für den Arbeitgeber wichtige Informationen zu bewahren, selbst wenn es sich nicht um unmittelbare Geschäftsgeheimnisse handelt.
Eine Vereinbarung, wonach insb Geschäftsgeheimnisse, anvertraute Unterlagen und Kundendaten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses streng zu wahren sind, ist rechtswirksam.