AZG § 19e Abs 2, KollV Gebäudereiniger § 10 Abs 11
Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zuschlag von 50%, sofern der Kollektivvertrag nichts Abweichendes regelt.
Der Kollektivvertrag für Gebäudereiniger (2013) sieht zwar in § 10 für Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten, die nicht ausgeglichen werden, einen Zuschlag von 25% vor. Diese Regelung bezieht sich aber nur auf Fälle eines aufrechten Arbeitsverhältnisses und trifft keine Regelung für den Fall der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.