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Zur Haftung des Access-Providers nach § 81 Abs 1a UrhG

RechtsprechungWettbewerbs- und Immaterialgüterrechtwbl 2015/203wbl 2015, 600 Heft 10 v. 1.10.2015

UrhG § 81 Abs 1a

Die Vorschrift geht zwar vom Regelfall aus, dass die Abmahnung vor der Klage erfolgt. Dem ist es jedoch gleichzuhalten, wenn der Provider im Zuge des Verfahrens Klarheit über die Rechtsverletzung erhält und dennoch darauf beharrt, nicht zu einem Einschreiten verpflichtet zu sein: Denn in diesem Fall besteht Erstbegehungsgefahr, die nach stRsp ebenfalls einen Unterlassungsanspruch begründet.

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