UWG § 1 Abs 1 Z 1, ZÄG § 35, WerbeRL Art 5
Nichtärzte sind an die standesrechtlichen Werbebeschränkungen nur bei einer Werbung für einen oder mehrere bestimmte - oder durch Angabe einer Ordination oder Einrichtung bestimmbare - Ärzte gebunden.
UWG § 1 Abs 1 Z 1, ZÄG § 35, WerbeRL Art 5
Nichtärzte sind an die standesrechtlichen Werbebeschränkungen nur bei einer Werbung für einen oder mehrere bestimmte - oder durch Angabe einer Ordination oder Einrichtung bestimmbare - Ärzte gebunden.