ArbVG § 105 Abs 1
Die Stellungnahme des Betriebsrates zu einer beabsichtigten Kündigung muss eindeutig und klar zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird. Ergibt der Wortlaut der Erklärung keinen nachvollziehbaren Sinn, liegt eine Stellungnahme nicht vor. Sie ist einem Stillschweigen des Betriebsrates gleichzusetzen.