ABGB § 6, ABGB § 7, KollV für Angestellte des Metallgewerbes § 17 Abs 8
Die normativen Bestimmungen eines KollV sind nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen. Maßgeblich ist daher, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. Dabei kann auch ein Blick über den „Kollektivvertragsrand“ als zusätzliches Auslegungskriterium herangezogen werden.