Art 2 Abs 1 lit a und c der VO (EG) Nr 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, Art 1 Abs 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen und im Namen der EU durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 genehmigt wurde