1. Wettbewerb
a) Das Verfahren in Wettbewerbssachen
Die DurchführungsVO1 zur DurchführungsVO zu den in Art [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln, insbes zu deren Art 332, wurde geändert. So wurden Vorschriften, die bisher nur in Mitteilungen der Kom enthalten waren3, in die VO aufgenommen4, auch wenn sich bereits bisher gewisse Hinweise auf solche Regelungen in der DurchführungsVO zur DurchführungsVO fanden.