Art 3 der RL 98/5/EG des EP und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen MS als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde:
Art 3 der RL 98/5/EG des EP und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen MS als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde: